Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 7a) |
(1) Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, so gelten die folgenden Informationen als wesentlich im Sinne des § 5a Absatz 1, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:
(2) 1Bietet ein Unternehmer Verbrauchern die Möglichkeit, nach Waren oder Dienstleistungen zu suchen, die von verschiedenen Unternehmern oder von Verbrauchern angeboten werden, so gelten unabhängig davon, wo das Rechtsgeschäft abgeschlossen werden kann, folgende allgemeine Informationen als wesentlich:
2Die Informationen nach Satz 1 müssen von der Anzeige der Suchergebnisse aus unmittelbar und leicht zugänglich sein. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Betreiber von Online-Suchmaschinen im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 1150/2019 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57).
(3) Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten als wesentlich Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.
(4) Als wesentlich im Sinne des § 5a Absatz 1 gelten auch solche Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
28.05.2022 | Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht | 10.08.2021 |
Rechtsprechung zu § 5b UWG
39 Entscheidungen zu § 5b UWG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 11.01.2024 - 20 U 91/23
Fake-Bewertungen: Anwalt darf sich nicht auf Mandatsgeheimnis berufen
- BGH, 21.12.2023 - I ZR 14/23
Bequemer Kauf auf Rechnung
- BGH, 26.10.2023 - I ZR 176/19
Zur Zulässigkeit des Anbietens von Zigarettenpackungen in Warenausgabeautomaten ...
- OLG Köln, 08.12.2023 - 6 U 43/23
Bei Verstoß gegen Informationspflichten aus § 312d BGB ist nicht mehr das ...
- BGH, 27.07.2023 - I ZR 65/22
Doppeltarifzähler
- LG Düsseldorf, 11.11.2022 - 38 O 144/22
Streichpreise müssen nicht erläutert werden
- BGH, 26.10.2023 - I ZR 135/20
Zulässigkeit der gesonderten Ausweisung von Flaschenpfand
- OLG Celle, 30.01.2024 - 13 U 36/23
Preisangabe; Gesamtpreis; Endpreis; Bearbeitungspauschale; Mindermengenzuschlag; ...
- OLG Hamburg, 21.09.2023 - 15 U 108/22
Durchschnittliche Sternebewertungen - Wettbewerbsverstoß im Internet: Irreführung ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 16.09.2022 - 315 O 160/21
Wettbewerbsverstoß im Internet: Irreführung bei Werbung mit Kundenbewertungen in ...
- LG Hamburg, 16.09.2022 - 315 O 160/21
Querverweise
Auf § 5b UWG verweisen folgende Vorschriften:
- Anhang (zu § 3 Absatz 3)