Wer ruft an? – ERFAHRUNGSBERICHTE Wem gehört diese Rufnummer

Auskunftsansprüche nach § 66h TKG



Ab dem 1. September 2007 haben Sie als Verbraucher durch Inkrafttreten des § 66 h Telekommunikationsgesetz erweiterte, unentgeltliche Auskunftsansprüche.

Gegenüber der Bundesnetzagentur kommen neben den bestehenden Auskunftsansprüchen bei den Premium-Diensten (0)190 und (0)900 erweiterte Auskunftsansprüche hinzu:

Bei den Dienstearten Massenverkehrsdienste (0)137, Auskunftsdienste 118 und Service-Dienste (0)180 besteht nunmehr auch ein Auskunftsanspruch gegenüber der Bundesnetzagentur darüber, bei welchem Netzbetreiber die entsprechende Rufnummer geschaltet ist.

Bei berechtigtem Interesse können Sie sich dann in einem zweiten Schritt an den Netzbetreiber wenden und erfragen, wer Letztverantwortlicher einer Rufnummer ist.

Sie als Verbraucher haben erstmals unentgeltliche Auskunftsansprüche gegenüber den rechnungsstellenden Unternehmen, Netzbetreibern und Zuteilungsnehmern. Dadurch wird es für Sie als Verbraucher einfacher einen Ansprechpartner für Rückfragen zu finden oder zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen.

 

Einen Überblick über die Regelungen in den einzelnen Rufnummernbereichen finden Sie in der nachfolgenden Auflistung:

(0)190 Nummern
(0)190er-Rufnummern sind seit dem 1. Januar 2006 nicht mehr aktiv geschaltet. Bei den (0)190er-Rufnummern besteht dennoch weiterhin ein Anspruch gegenüber der Bundesnetzagentur zur Auskunft über den Diensteanbieter. Das notwendige Formblatt kann auf der Internetseite der Bundesnetzagentur abgerufen oder über den zentralen Druckschriftenversand der Bundesnetzagentur, Druckschriftenversand, Zeppelinstr. 16, 99096 Erfurt, Telefon: (0)361/7398-272, Telefax: (0)361/7398 184 angefordert werden.

 

(0)900 Nummern
Für die (0)900er-Rufnummern steht eine Datenbank im Internet zur Information bereit. Da die (0)900er-Rufnummern einzeln zugeteilt werden und eine vertragliche Weitergabe der Rufnummern unzulässig ist, können Verbraucher den Diensteanbieter unmittelbar aus dieser Datenbank der Bundesnetzagentur erfahren. Auskünfte erhalten Sie auch telefonisch unter (02 08) 450 70.

 

(0)180/(0)137/118 Nummern
Bei diesen Rufnummern besteht ein Auskunftsanspruch gegenüber der Bundesnetzagentur auf Benennung des Netzbetreibers, in dessen Netz Rufnummern für Massenverkehrsdienste (0)137, Auskunftsdienste 118 oder Service-Dienste (0)180 geschaltet sind.

Ihre schriftliche Anfrage zu (0)137 und 118 richten Sie bitte an:
Bundesnetzagentur, Referat 118, Canisiusstraße 21, 55122 Mainz
Fax: 06131-185637

Schriftliche Anfragen zu (0)180 beantwortet:
Bundesnetzagentur, Außenstelle Köln-Standort Mülheim, Aktienstraße 1-7, 45473 Mülheim
Fax: 0208-4507180,
E-Mail: numver.postfach (at) bnetza.de

Gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz eine Rufnummer für Massenverkehrsdienste oder für Service-Dienste geschaltet ist, haben Sie als Verbraucher bei berechtigtem Interesse Anspruch auf eine Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, der über diese Rufnummer Dienstleistungen anbietet. Die Auskunft des Netzbetreibers soll innerhalb von zehn Werktagen erfolgen.

 

Kurzwahldienste
Kurzwahldienste werden insbesondere im Mobilfunkbereich angeboten. Bei diesen Diensten haben Sie als Verbraucher einen Auskunftsanspruch gegenüber dem rechnungsstellenden Unternehmen. Dieses hat unverzüglich den Netzbetreiber mitzuteilen. Gegenüber dem Netzbetreiber haben Sie als Verbraucher bei berechtgtem Interesse Anspruch auf eine Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, der über diese Rufnummer Dienstleistungen anbietet. Die Auskunft des Netzbetreibers soll innerhalb von zehn Werktagen erfolgen.

 

Neuartige Dienste
Neuartige Dienste nutzen den Nummernbereich (0)12. Bei diesen Diensten haben Sie als Verbraucher bei berechtigtem Interesse einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Zuteilungsnehmer. Dieser hat Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen zu erteilen, der über eine dieser Rufnummern Dienstleistungen anbietet. Die Anschriften der Zuteilungsnehmer stehen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.

 

Werbe-SMS
Der BGH (Urteil vom 19.07.2007, Az.: I ZR 191/04) hat betroffenen Nutzern ein Auskunftsrecht nach § 13 Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) zugestanden und entschieden, dass der Inhaber eines privat genutzten Mobilfunkanschlusses, dem eine unverlangte Werbe- SMS zugesandt worden ist und der deshalb den Veranlasser zivilrechtlich in Anspruch nehmen möchte, von der Telefongesellschaft Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers des Anschlusses verlangen kann, von dem aus die Nachricht versandt worden ist.

(Quelle: Bundesnetzagentur)

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