0891891770
27. April 2011
Nachdem ich lange Zeit von der Nummer belästigt wurde hier nun die Rückmeldung der Bundesnetzagentur:
Außenstelle Nürnberg
BNetzA ? DLZ 23 ? Barbarastr. 10 ? 97074 Würzburg
Ihr Zeichen: 1/xx2010
Mein Zeichen: xBxxxxx
Anzeige eines unerwünschten Anrufs von der Rufnummer
08955054 und 0891891770
Sehr geehrte Damen und Herren,
in o.g. Angelegenheit komme ich auf Ihre Anzeige zurück, in der Sie sich über belästigende Telefonanrufe und/oder angeblich abgeschlossene Gewinnspielverträge beschwert haben.
Die gesetzlichen Befugnisse der Bundesnetzagentur im Bereich des Rufnummernmissbrauchs ergeben sich abschließend aus § 67 Telekommunikationsgesetz (TKG) und §§ 7 Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit 20 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Bei Vorliegen unerlaubter Telefonwerbung kann hingegen gemäß § 20 UWG ein Bußgeld festgesetzt werden.
Die Bundesnetzagentur hat den zu Grunde liegenden Sachverhalt umfassend geprüft. Hierbei ist aufgefallen, dass in den vorgetragenen Fällen bei den Telefonaten nicht die Werbung für ein Produkt im Vordergrund steht, sondern vielmehr das Ziel, systematisch durch Vorspiegelung falscher Tatsachen an die Kontodaten der Verbraucher zu gelangen. In vielen Fällen ist es auch bereits zu Abbuchungen von den Konten der Verbraucher gekommen.
Aufgrund dieser Umstände liegt der Verdacht einer Straftat nahe. Die aussagekräftigsten Verbraucherbeschwerden zu den oben genannten Rufnummern wurden daher zur Prüfung der eigenen Zuständigkeit an die Staatsanwaltschaft München übersandt.
Weitere Informationen und Hinweise zu dem Themengebiet „unerlaubter Telefonwerbung“ und „Rufnummernmissbrauch“ finden Sie auch auf der Interseite der Bundesnetzagentur unter
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Bundesnetzagentur
Wichtig:
Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass das Telekommunikationsgesetz (TKG) nicht die Möglichkeit eröffnet, Verbraucher bei der Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche zu unterstützen. Betroffene sind selbst verantwortlich, ihre zivilrechtlichen Ansprüche, ggf. mit Hilfe eines Rechtsbeistandes, zu verfolgen. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass von der Bundesnetzagentur eingeleitete Maßnahmen nicht zwangsläufig zu einer Lösung zivilrechtlicher Einzelfälle führen.